Freisinnig-Demokratische Partei Ortssektion Wald ZH
(Abschrift der gedruckten Statuten vom 8. Juni 2005)
Statuten
Unter dem Namen
"Freisinnig-Demokratische Partei, Ortssektion Wald ZH" (kurz: "FDP Wald") besteht ein Verein gemäss ZGB Art.60ff.
§2
Die FDP Wald ist Mitglied der FDP des Bezirkes Hinwil und gehört damit der FDP des Kantons Zürich und der FDP der Schweiz an. Sie vertritt die in der FDP des Kantons Zürich und der FDP der Schweiz programmmässig niedergelegten Grundsätze.
Mitgliedschaft
§3
Mitglied werden können politisch interessierte Frauen und Männer, die ein liberales Gedankengut pflegen und eine reelle Beziehung zur Gemeinde Wald haben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung.
§4
Der Austritt erfolgt per Ende Kalenderjahr durch schriftliche Erklärung an den Vorstand oder durch Ausschluss seitens der Generalversammlung. Ein Ausschluss aus administrativen Gründen kann auch vom Vorstand ausgesprochen werden.
Organisation
§5
Die Organe der FDP Wald sind:
a) die Generalversammlung
b) die Parteiversammlung
c) der Vorstand
d) die Kontrollstelle
e) Kommissionen laut §17.
a) Die Generalversammlung
§6
Die Generalversammlung ist das oberste Organ der FDP Wald.
In ihre Kompetenz fallen:
1. Wahl des Vorstandes
2. Wahl der Kontrollstelle
3. Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
4. Festsetzung des Jahresbeitrages
5. Statutenrevisionen
6. Alle übrigen Angelegenheiten, die nicht der Parteiversammlung oder dem Vorstand übertragen sind.
§7
Alljährlich ist im Frühjahr eine ordentliche Generalversammlung zur Behandlung folgender Geschäfte einzuberufen:
1. Abnahme des Protokolls der letzten ordentlichen Generalversammlung sowie
allfälliger ausserordentlicher Generalversammlungen
2. Berichterstattung über das vergangene Vereinsjahr
3. Abnahme der Jahresrechnung
4. Festsetzung des Jahresbeitrages
5. Wahlen
6. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
7. Verschiedenes.
§8
Die Abstimmungen erfolgen in der Regel offen; über geheime Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Mit Ausnahme der in § 19 und § 20 genannten Fälle werden sämtliche Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst; der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
§9
Ausserordentliche Generalversammlungen finden auf schriftliches Begehren eines Fünftels der Mitglieder oder auf Grund eines Vorstandsbeschlusses statt.
§ 10
Die Einladungen zu Generalversammlungen haben 10 Tage vor deren Abhaltung unter Angabe der Traktanden durch Zirkular zu erfolgen
b) Die Parteiversammlung
§ 11
Parteiversammlungen werden gemäss Jahresprogramm sowie nach Bedarf und Dringlichkeit der anfallenden Geschäfte vom Vorstand einberufen. Die Parteiversammlung fasst insbesondere Beschlüsse über die Nominierung von Kandidatinnen und Kandidaten für Gemeinde-, Bezirks-, kantonale und eidgenössische Wahlen sowie über Abstimmungsparolen.
§ 12
Die Regeln für die Beschlussfassungen gem. § 8 gelten auch für die Parteiversammlungen.
§ 13
Die Einladungen zu Parteiversammlungen erfolgen unter Angabe der Traktandendurch Zirkular. Einladungen zu Versammlungen, die nicht aus dem Jahresprogramm ersichtlich sind, sollen in der Regel 10 Tage vor deren Abhaltung erfolgen.
c) Der Vorstand
§ 14
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, die für jeweils 2 Jahre gewählt werden. Mit Ausnahme des Präsidenten, der von der Generalversammlung gewählt wird, konstituiert sich der Vorstand selbst.
§15
Der Vorstand hat die der Partei- und Generalversammlung vorzulegenden Geschäfte vorzubereiten und deren Beschlüsse zu vollziehen. Insbesondere fallen in seinen Aufgabenkreis:
a) Vertretung der FDP Wald nach aussen
Zeichnungsberechtigt sind die Mitglieder des Vorstandes kollektiv zu zweien, wovon in der Regel mindestens ein Mitglied Präsident oder Vizepräsident sein soll.
b) Verkehr mit den oberen Parteiinstanzen
c) Abordnung der Bezirks- und Kantonal-Delegierten
d) Führung des Mitgliederverzeichnisses
e) Organisation und Durchführung von Diskussionsabenden und öffentlichen Veranstaltungen
f) Beschlussfassung über die Parteiparole in Wahl- und Abstimmungsfragen, sofern die Einberufung einer Parteiversammlung nicht möglich ist oder nicht als notwendig erscheint.
d) Die Kontrollstelle
§ 16
Die Kontrollstelle besteht aus 2 Rechnungsrevisoren, die für jeweils 1 Jahr gewählt werden. Sie prüfen die auf Ende des Kalenderjahres abzuschliessende Jahresrechnung und stellen zuhanden der Generalversammlung Antrag.
e) Kommissionen
§ 17
Der Vorstand kann für einzelne Aufgabenbereiche Kommissionen einsetzen, denen auch Nicht-Vorstandsmitglieder angehören können.
Finanzielles
§ 18
Die Ausgaben werden durch die Jahresbeiträge und durch Spenden gedeckt.
Statutenänderungen
§ 19
Die Änderung der Statuten kann nur erfolgen, wenn ihr zwei Drittel der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder zustimmen.
Auflösung
§ 20
Die Auflösung der FDP Wald erfolgt, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder einer Generalversammlung dies beschliessen und letztere mindestens die Hälfte aller Parteimitglieder bilden. Das im Zeitpunkt einer Auflösung der FDP Wald vorhandene Vermögen ist beim kantonalen Parteisekretariat zuhanden einer später zu gründenden FDP Wald zu deponieren. Erfolgt innert 10 Jahren keine Neugründung, geht das Vermögen in das Eigentum der FDP des Kantons Zürich über.
Schlussbestimmungen
§ 21
Diese Statuten sind von der Generalversammlung vom 8 Juni 2005 beraten und genehmigt worden. Sie treten mit diesem Tag in Kraft.
Wald, 8 Juni 2005 Der Präsident: Bernhard Keller
Die Aktuarin: Andrea Amsler